Auftragsbedingungen

Auftragsbedingungen

EbmerZachhuber Anwälte OG

Stand Jänner 2026



(I)



Anwendungsbereich 



(1)

Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche und behördliche sowie außergerichtliche Vertretungs- und Beratungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der EbmerZachhuber Anwälte OG, Spittelwiese 6/5.OG, 4020 Linz (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwaltsgesellschaft") und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden auch „Mandat") vorgenommen werden. Allfällige gegenteilige Auftragsbedingungen der Mandanten werden nicht akzeptiert. 


(2)

Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. 



(II)



Auftrag und Vollmacht 



(1)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen durch einen bei ihr angestellten Rechtsanwaltsanwärter durchführen zu lassen, ohne dass dieser in ein Vertragsverhältnis zum Mandanten tritt. Es liegt lediglich Unterbevollmächtigung vor. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind. 


(2)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft darf darüber hinaus im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). 


(3)

Die Beauftragung ausländischer Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgt ausschließlich im Namen und auf Kosten des Mandanten. 



(III)



Vertretung 



(1)

Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwaltsgesellschaft berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint. 


(2)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwaltsgesellschaft (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft) erforderlich ist, ist die Rechtsanwaltsgesellschaft von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. 


(3)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, die Richtigkeit der vom Mandanten zur Verfügung gestellten Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. 



(IV)



Honorar 



(1)

Der Honorarverrechnung werden die jeweils gültigen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), beschlossen vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag, sowie das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zugrunde gelegt. 


Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist aber auch berechtigt, anstelle der Honorarabrechnung nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien für die aufgewendete Zeit einen Stundensatz von jedenfalls € 360,00 zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen (Notariatsgebühren, Gerichts- und sonstige Gebühren, Kopien, Porto, Substitutionskosten, Reisekosten und -spesen, etc.) in Rechnung zu stellen. 


Ab einem Streitwert von € 35.000,00 ist die Rechtsanwaltsgesellschaft berechtigt, einen Stundensatz von € 390,00, und ab einem Streitwert von € 100.000,00 einen Stundensatz von € 420,00, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen, zu verrechnen. 


Im Falle von Leistungen, die ganz oder teilweise in einer anderen als der deutschen Sprache verrichtet werden, erhöht sich der jeweilige Stundensatz um € 90,00 pro Stunde. 


Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, jeden Aufwand nach Stundensatz abzurechnen, dies gilt insbesondere auch für Rechtsrecherchen und Reisezeit. 


(2)

Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Rechtsanwaltsgesellschaft vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von der Rechtsanwaltsgesellschaft zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. 


(3)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können - nach Ermessen der Rechtsanwaltsgesellschaft - dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden. 


(4)

Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei der Rechtsanwaltsgesellschaft) ab Erhalt schriftlich widerspricht. 


(5)

Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen. 


(6)

Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwaltsgesellschaft lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwaltsgesellschaft anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleistetem als Honorar zufrieden zu geben. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren. 



(7)

Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches der Rechtsanwaltsgesellschaft an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen. 


Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt der Rechtsanwaltsgesellschaft wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar. 



(V)

Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft 



(1)

Die Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. 


Wird der konkrete Schadensfall nicht von der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung - aus welchen Gründen auch immer - gedeckt, ist die Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft auf höchstens € 400.000,00 beschränkt. Der Ersatz darüber hinaus gehender Schäden ist ausgeschlossen. 


Die genannten Höchstbeträge beziehen sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) sind die Höchstbeträge für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen. 


(2)

Die Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft ist für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung ausgeschlossen. 


(3)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter oder Substituten) nur bei Auswahlverschulden. Diese Dritten sind sohin keine Erfüllungsgehilfen der Rechtsanwaltsgesellschaft. 


(4)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet nur gegenüber ihren Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Rechtsanwaltsgesellschaft in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. 


(5)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung, dies auch bei Beauftragung eines ausländischen Kollegen, der als Erfüllungsgehilfe der Rechtsanwaltsgesellschaft gelten sollte. 



(VI)

Verjährung 



Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. 



(VII)

Rechtswahl und Gerichtsstand 



(1)

Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht. 


(2)

Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart. 



(VIII)

Schlussbestimmungen 



(1)

Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. 


(2)

Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht zu. 


(3)

Erklärungen der Rechtsanwaltsgesellschaft an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. 


Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann - soweit nichts anderes vereinbart ist -, in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist ohne anders lautende schriftliche Weisung berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr in nicht verschlüsselter Form durchgeführt wird. 


(4)

Der Mandant erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten und alle von ihm bekanntgegebenen Unterlagen und Informationen von der Rechtsanwaltsgesellschaft automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben (ausgenommen Substitute oder Kollegen, die in die Mandatsabwicklung eingebunden sind).  


(5)

Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen. 

EbmerZachhuber Anwälte OG

Stand Jänner 2026



(I)



Anwendungsbereich 



(1)

Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche und behördliche sowie außergerichtliche Vertretungs- und Beratungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der EbmerZachhuber Anwälte OG, Spittelwiese 6/5.OG, 4020 Linz (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwaltsgesellschaft") und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden auch „Mandat") vorgenommen werden. Allfällige gegenteilige Auftragsbedingungen der Mandanten werden nicht akzeptiert. 


(2)

Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. 



(II)



Auftrag und Vollmacht 



(1)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen durch einen bei ihr angestellten Rechtsanwaltsanwärter durchführen zu lassen, ohne dass dieser in ein Vertragsverhältnis zum Mandanten tritt. Es liegt lediglich Unterbevollmächtigung vor. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind. 


(2)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft darf darüber hinaus im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). 


(3)

Die Beauftragung ausländischer Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgt ausschließlich im Namen und auf Kosten des Mandanten. 



(III)



Vertretung 



(1)

Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwaltsgesellschaft berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint. 


(2)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwaltsgesellschaft (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft) erforderlich ist, ist die Rechtsanwaltsgesellschaft von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. 


(3)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, die Richtigkeit der vom Mandanten zur Verfügung gestellten Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. 



(IV)



Honorar 



(1)

Der Honorarverrechnung werden die jeweils gültigen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), beschlossen vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag, sowie das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zugrunde gelegt. 


Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist aber auch berechtigt, anstelle der Honorarabrechnung nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien für die aufgewendete Zeit einen Stundensatz von jedenfalls € 360,00 zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen (Notariatsgebühren, Gerichts- und sonstige Gebühren, Kopien, Porto, Substitutionskosten, Reisekosten und -spesen, etc.) in Rechnung zu stellen. 


Ab einem Streitwert von € 35.000,00 ist die Rechtsanwaltsgesellschaft berechtigt, einen Stundensatz von € 390,00, und ab einem Streitwert von € 100.000,00 einen Stundensatz von € 420,00, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen, zu verrechnen. 


Im Falle von Leistungen, die ganz oder teilweise in einer anderen als der deutschen Sprache verrichtet werden, erhöht sich der jeweilige Stundensatz um € 90,00 pro Stunde. 


Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, jeden Aufwand nach Stundensatz abzurechnen, dies gilt insbesondere auch für Rechtsrecherchen und Reisezeit. 


(2)

Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Rechtsanwaltsgesellschaft vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von der Rechtsanwaltsgesellschaft zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. 


(3)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können - nach Ermessen der Rechtsanwaltsgesellschaft - dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden. 


(4)

Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei der Rechtsanwaltsgesellschaft) ab Erhalt schriftlich widerspricht. 


(5)

Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen. 


(6)

Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwaltsgesellschaft lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwaltsgesellschaft anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleistetem als Honorar zufrieden zu geben. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren. 



(7)

Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches der Rechtsanwaltsgesellschaft an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen. 


Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt der Rechtsanwaltsgesellschaft wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar. 



(V)

Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft 



(1)

Die Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. 


Wird der konkrete Schadensfall nicht von der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung - aus welchen Gründen auch immer - gedeckt, ist die Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft auf höchstens € 400.000,00 beschränkt. Der Ersatz darüber hinaus gehender Schäden ist ausgeschlossen. 


Die genannten Höchstbeträge beziehen sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) sind die Höchstbeträge für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen. 


(2)

Die Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft ist für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung ausgeschlossen. 


(3)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter oder Substituten) nur bei Auswahlverschulden. Diese Dritten sind sohin keine Erfüllungsgehilfen der Rechtsanwaltsgesellschaft. 


(4)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet nur gegenüber ihren Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Rechtsanwaltsgesellschaft in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. 


(5)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung, dies auch bei Beauftragung eines ausländischen Kollegen, der als Erfüllungsgehilfe der Rechtsanwaltsgesellschaft gelten sollte. 



(VI)

Verjährung 



Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. 



(VII)

Rechtswahl und Gerichtsstand 



(1)

Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht. 


(2)

Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart. 



(VIII)

Schlussbestimmungen 



(1)

Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. 


(2)

Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht zu. 


(3)

Erklärungen der Rechtsanwaltsgesellschaft an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. 


Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann - soweit nichts anderes vereinbart ist -, in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist ohne anders lautende schriftliche Weisung berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr in nicht verschlüsselter Form durchgeführt wird. 


(4)

Der Mandant erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten und alle von ihm bekanntgegebenen Unterlagen und Informationen von der Rechtsanwaltsgesellschaft automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben (ausgenommen Substitute oder Kollegen, die in die Mandatsabwicklung eingebunden sind).  


(5)

Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen. 

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Impressum, Datenschutz, AGB

(C) 2026

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